Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
	Abschnitt:
3. Abschnitt
	Inhalt:
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, 
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
	für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
005
	Kurztext:
Allgemeine Anforderungen an die Verwendung
	Text:
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
           
1.
sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
 
2.
für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt
 
und sie das Einbauzeichen gemäß § 9 tragen.
 
1.
sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
2.
für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt
und sie das Einbauzeichen gemäß § 9 tragen.