Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
	Abschnitt:
8. Abschnitt
	Inhalt:
Behörden, Verfahren und Kosten
	Paragraf:
018
	Kurztext:
Behörden
	Text:
(1) Behörde ist	
1. die Steiermärkische Landesregierung für die Produktregistrierung
2. das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) für
a) die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen,
b) die Marktüberwachung von Bauprodukten,
c) die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten,
d) die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.
(2) Die Produktregistrierungsbehörde ist der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
1. die Steiermärkische Landesregierung für die Produktregistrierung
2. das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) für
a) die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen,
b) die Marktüberwachung von Bauprodukten,
c) die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten,
d) die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.
(2) Die Produktregistrierungsbehörde ist der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019