Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungsanlagengesetz
	Abschnitt:
3. Abschnitt
	Inhalt:
Zulassung von Feuerungsanlagen
	Paragraf:
015
	Kurztext:
Marktaufsicht
	Text:
(1) Die Landesregierung ist befugt,
a) in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Übereinstimmung der Feuerungsanlagen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, diesen Bestimmungen nicht entsprechende Feuerungsanlagen vom Markt zu nehmen,
b) von den Betroffenen sämtliche Informationen anzufordern, die in diesem Gesetz oder seinen Durchführungsverordnungen angegeben sind,
c) Proben von Feuerungsanlagen zu nehmen und diese einer Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu unterziehen.
(2) Die Landesregierung leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht zu.
a) in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Übereinstimmung der Feuerungsanlagen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, diesen Bestimmungen nicht entsprechende Feuerungsanlagen vom Markt zu nehmen,
b) von den Betroffenen sämtliche Informationen anzufordern, die in diesem Gesetz oder seinen Durchführungsverordnungen angegeben sind,
c) Proben von Feuerungsanlagen zu nehmen und diese einer Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu unterziehen.
(2) Die Landesregierung leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht zu.