Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Stellplatzverordnung
	Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
	Inhalt:
	Paragraf:
001
	Kurztext:
Allgemeines
	Text:
(1) Die Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und das Ausmaß der Stellflächen für Fahrräder, die bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Bauwerkes oder der Verwendung eines Gebäudes, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen bzw. Stellflächen entsteht, vorhanden sein müssen oder zulässig sind (Mindest- und Höchstzahl bzw. Mindestfläche), richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Sofern diese Verordnung keine näheren Bestimmungen vorsieht, richten sich die Mindestzahl von Stellplätzen bzw. das Mindestausmaß der Stellflächen nach dem voraussichtlichen Bedarf und dem Bestand, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.
 
(2) Sofern diese Verordnung keine näheren Bestimmungen vorsieht, richten sich die Mindestzahl von Stellplätzen bzw. das Mindestausmaß der Stellflächen nach dem voraussichtlichen Bedarf und dem Bestand, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.