Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Stellplatzverordnung
	Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
	Inhalt:
	Paragraf:
006
	Kurztext:
Übergangsbestimmung
	Text:
(1) In Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Stellplatzverordnung weiter anzuwenden.
(2) Für Planabweichungen zu Bauvorhaben nach Abs. 1 gelten die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Stellplatzverordnung.
(3) Bestehende Bebauungspläne und Verordnungen nach § 34 des Raumplanungsgesetzes sind erforderlichenfalls bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen (§ 34 Abs. 2 RPG).
(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stellplatzverordnung, LGBl. Nr. 31/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1995 und Nr. 65/2001, außer Kraft.
(2) Für Planabweichungen zu Bauvorhaben nach Abs. 1 gelten die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Stellplatzverordnung.
(3) Bestehende Bebauungspläne und Verordnungen nach § 34 des Raumplanungsgesetzes sind erforderlichenfalls bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen (§ 34 Abs. 2 RPG).
(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stellplatzverordnung, LGBl. Nr. 31/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1995 und Nr. 65/2001, außer Kraft.