Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung
	Abschnitt:
6. Ausnahmen
	Inhalt:
6. Abschnitt
Ausnahmen
	Ausnahmen
Paragraf:
048
	Kurztext:
Ausnahmen von den OIB-Richtlinien auf Antrag
	Text:
Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den – in den §§ 4, 11, 26, 35, 39 und 41 verwiesenen – OIB-Richtlinien zuzulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016