Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
	Abschnitt:
2. Gebührenrechtliche Vorschriften
	Inhalt:
II. ABSCHNITT
Gebührenrechtliche Vorschriften
	Gebührenrechtliche Vorschriften
Paragraf:
012
	Kurztext:
Entrichtung der Gebühr
	Text:
§ 12. (1) Die Gebühr ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.
(2) Die Bezahlung der Gebühr aus Anlaß eines Neu- oder Zubaues bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung; hievon kann die Behörde Abstand nehmen, wenn die Einbringlichkeit außer Zweifel steht. Sie hat Abstand zu nehmen, wenn eine Erleichterung in den Zahlungsbedingungen bewilligt wurde.
(2) Die Bezahlung der Gebühr aus Anlaß eines Neu- oder Zubaues bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung; hievon kann die Behörde Abstand nehmen, wenn die Einbringlichkeit außer Zweifel steht. Sie hat Abstand zu nehmen, wenn eine Erleichterung in den Zahlungsbedingungen bewilligt wurde.