Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013
	Abschnitt:
Art. 1, III. Abschnitt
	Inhalt:
III. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
	Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
005
	Kurztext:
Verwendung v. Bauprodukten ohne techn. Spezifik.
	Text:
Orig. Titel: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 5. Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
 
2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 10) tragen.
 
§ 5. Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 10) tragen.