Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013
	Abschnitt:
Art. 1, III. Abschnitt
	Inhalt:
III. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
	Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
006
	Kurztext:
Baustoffliste ÖA
	Text:
§ 6. (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA nach Maßgabe des Abs. 2 durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
1.
 
die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
 
2.
 
das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
 
(3) Weiters können festgelegt werden:
1.
 
der Verwendungszweck;
 
2.
 
Klassen und Stufen;
 
3.
 
die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 7);
 
4.
 
Maßnahmen nach Abs. 4.
 
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
1.
 
die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
 
2.
 
die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
 
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
1.
die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
2.
das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
(3) Weiters können festgelegt werden:
1.
der Verwendungszweck;
2.
Klassen und Stufen;
3.
die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 7);
4.
Maßnahmen nach Abs. 4.
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
1.
die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
2.
die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.