Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013
	Abschnitt:
Art. 1, III. Abschnitt
	Inhalt:
III. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
	Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
010
	Kurztext:
Einbauzeichen ÜA
	Text:
§ 10. (1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 7 vor, so ist der Hersteller oder die Herstellerin berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen enthält die Anlage.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen enthält die Anlage.