Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
	Abschnitt:
3. Teil - 1. Abschnitt
	Inhalt:
Verwendungsanforderungen
1. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
	1. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
006
	Kurztext:
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung
	Text:
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
 
2. für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) vorliegt
 
und sie das Einbauzeichen (§ 9) tragen.
 
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
2. für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) vorliegt
und sie das Einbauzeichen (§ 9) tragen.