Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014
	Abschnitt:
Teil III
	Inhalt:
Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
	Paragraf:
005
	Kurztext:
Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
	Text:
(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
- Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2
Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen;
- Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1
Fußbodenniveau von Räumen;
- Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3
Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;
- Anlage5 (OIB-Richtlinie 5), Pkt. 2 und 3
Baulicher Schallschutz und Raumakustik.“
(2) Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.
- Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2
Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen;
- Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1
Fußbodenniveau von Räumen;
- Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3
Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;
- Anlage5 (OIB-Richtlinie 5), Pkt. 2 und 3
Baulicher Schallschutz und Raumakustik.“
(2) Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.