Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
	Abschnitt:
II. Abschnitt
	Inhalt:
	Paragraf:
014
	Kurztext:
Ausgleichsabgabe
	Text:
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, als Ersatz für jene
Stellplätze oder Garagen, die infolge der örtlichen Gegebenheiten
bei Vorhaben im Sinne des § 13 Abs 1 nicht errichtet werden können,
durch Beschluß des Gemeinderates je Stellplatz oder Garage eine
Ausgleichsabgabe bis zu der im Abs 3 festgelegten Höhe zu erheben.
(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist vom Gemeinderat durch
Verordnung festzulegen. Die Sätze sind für Stellplätze einspuriger
und mehrspuriger Kraftfahrzeuge gesondert festzulegen. Zufahrtswege
haben außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Ausgleichsabgabe ist so zu bestimmen, daß je Stellplatz
oder Garage die ortsüblichen durchschnittlichen Kosten für die
Errichtung eines Stellplatzes (bei Stellplätzen für mehrspurige
Kraftfahrzeuge unter Zugrundelegung eines Flächenausmaßes von 2,30
x 5,00 m) nicht überschritten werden.
Stellplätze oder Garagen, die infolge der örtlichen Gegebenheiten
bei Vorhaben im Sinne des § 13 Abs 1 nicht errichtet werden können,
durch Beschluß des Gemeinderates je Stellplatz oder Garage eine
Ausgleichsabgabe bis zu der im Abs 3 festgelegten Höhe zu erheben.
(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist vom Gemeinderat durch
Verordnung festzulegen. Die Sätze sind für Stellplätze einspuriger
und mehrspuriger Kraftfahrzeuge gesondert festzulegen. Zufahrtswege
haben außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Ausgleichsabgabe ist so zu bestimmen, daß je Stellplatz
oder Garage die ortsüblichen durchschnittlichen Kosten für die
Errichtung eines Stellplatzes (bei Stellplätzen für mehrspurige
Kraftfahrzeuge unter Zugrundelegung eines Flächenausmaßes von 2,30
x 5,00 m) nicht überschritten werden.