Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014
	Abschnitt:
Teil III
	Inhalt:
Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
	Paragraf:
008
	Kurztext:
Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten
	Text:
(1) Bei Abänderungen von denkmalgeschützten Bauwerken sowie bei im Sinne des Denkmal- und Ortsbildschutzes erhaltungswürdigen Bauwerken in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sind Ausnahmen von Teil III und von den Anlagen 2 bis 6 zulässig, wenn diese zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der historischen Substanz erforderlich sind und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(2) Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.
(2) Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.