Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
	Abschnitt:
VI. Abschnitt
	Inhalt:
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
	Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
026
	Kurztext:
Übergangsbestimmungen
	Text:
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen sind dem Stand der Technik anzupassen, soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der sich aus § 20 Abs. 1 und 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 ergebenden Emissionsgrenzwerte erforderlich ist.
(2) Für bestehende Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen ist bis zu den in § 20 Abs. 1 und 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 genannten Zeitpunkten die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen in Anlage 8 Abs. 1 gelten nur für jene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 1 MW, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder wesentlich geändert wurden.
(2) Für bestehende Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen ist bis zu den in § 20 Abs. 1 und 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 genannten Zeitpunkten die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen in Anlage 8 Abs. 1 gelten nur für jene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 1 MW, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder wesentlich geändert wurden.