Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Interessentenbeiträgegesetz 2015
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
002
	Kurztext:
Ermächtigung zur Erhebung von Beiträgen
	Text:
(1) Die Gemeinden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung von Interessenten Beiträge zu den Kosten der Errichtung gemeindeeigener Abwasseranlagen zu erheben.
(2) Als Interessenten von Abwasseranlagen gelten die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden. Im Fall eines Baurechts gelten die Baurechtsberechtigten als Interessenten.
(3) Als gemeindeeigen gilt eine Anlage auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht, die Gemeinde aber zu den Errichtungskosten anteilig beizutragen hat und die Anlage der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Gemeinde dient.
(2) Als Interessenten von Abwasseranlagen gelten die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden. Im Fall eines Baurechts gelten die Baurechtsberechtigten als Interessenten.
(3) Als gemeindeeigen gilt eine Anlage auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht, die Gemeinde aber zu den Errichtungskosten anteilig beizutragen hat und die Anlage der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Gemeinde dient.