Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Interessentenbeiträgegesetz 2015
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
004
	Kurztext:
Beitragsordnung
	Text:
(1) Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss gemäß § 2 Abs 1 zu erlassen ist.
(2) Bei Mitgliedschaft der Gemeinde in einem Abwasserverband ist dieser vor Erlassung einer Beitragsverordnung zu hören.
(2) Bei Mitgliedschaft der Gemeinde in einem Abwasserverband ist dieser vor Erlassung einer Beitragsverordnung zu hören.