Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
	Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
	Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 25 Abs 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 134/1997, wird verordnet:
	Aufgrund des § 25 Abs 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 134/1997, wird verordnet:
Paragraf:
003
	Kurztext:
Änderung eines Teilbebauungsplanes
	Text:
(1) Werden die in einem Teilbebauungsplan festgelegten
Bebauungsbedingungen, die unter Verwendung der in der Anlage
enthaltenen Planzeichen zeichnerisch dargestellt sind, geändert,
ist die zeichnerische Darstellung zur Gänze neu anzufertigen. Für
die Änderung des Teilbebauungsplanes gelten die Bestimmungen der
§§ 1 und 2 sinngemäß.
(2) In zeichnerischen Darstellungen von rechtswirksamen
Teilbebauungsplänen dürfen keine nachträglichen Veränderungen
vorgenommen werden.
Bebauungsbedingungen, die unter Verwendung der in der Anlage
enthaltenen Planzeichen zeichnerisch dargestellt sind, geändert,
ist die zeichnerische Darstellung zur Gänze neu anzufertigen. Für
die Änderung des Teilbebauungsplanes gelten die Bestimmungen der
§§ 1 und 2 sinngemäß.
(2) In zeichnerischen Darstellungen von rechtswirksamen
Teilbebauungsplänen dürfen keine nachträglichen Veränderungen
vorgenommen werden.