Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015
	Abschnitt:
2. Abschnitt
	Inhalt:
Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
	Paragraf:
003
	Kurztext:
Technische Anforderungen
	Text:
(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden und den allgemeinen Anforderungen des § 43 des Steiermärkischen Baugesetzes entsprechen.
(2) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des Abs. 1 nähere Anforderungen durch Verordnung erlassen. Sie hat dabei insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des Abs. 1 nähere Anforderungen durch Verordnung erlassen. Sie hat dabei insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.