Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015
	Abschnitt:
3. Abschnitt
	Inhalt:
Betrieb und Instandhaltung
	Paragraf:
009
	Kurztext:
Prüfintervalle für die regelmäßigen Überprüfungen
	Text:
(1) Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen.
(2) Bei überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2, deren Lastträger nur an einem Tragmittel hängt, ist die regelmäßige Überprüfung zumindest alle 6 Monate durchzuführen.
(3) Bei nicht betretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.
(4) Die festgelegten Fristen in Abs. 1 und 2 dürfen um höchstens drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der mängelfreien Abnahmeprüfung (§ 6) richtet, unberührt bleibt.
(2) Bei überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2, deren Lastträger nur an einem Tragmittel hängt, ist die regelmäßige Überprüfung zumindest alle 6 Monate durchzuführen.
(3) Bei nicht betretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.
(4) Die festgelegten Fristen in Abs. 1 und 2 dürfen um höchstens drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der mängelfreien Abnahmeprüfung (§ 6) richtet, unberührt bleibt.