Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015
	Abschnitt:
3. Abschnitt
	Inhalt:
Betrieb und Instandhaltung
	Paragraf:
013
	Kurztext:
Mitteilungspflicht
	Text:
Die Betreiberinnen/Betreiber oder Beauftragten nach § 10 Abs. 2 sind verpflichtet, Unfälle und sonstige besondere Vorfälle, die die Betriebssicherheit einer Hebeanlage betreffen, sowie jede Außerbetriebnahme der Hebeanlage sofort der Inspektionsstelle mitzuteilen; bei Unfällen ist zusätzlich die Behörde schriftlich zu verständigen.