Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015
	Abschnitt:
6. Abschnitt
	Inhalt:
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
	Paragraf:
021
	Kurztext:
Behörden; eigener Wirkungsbereich
	Text:
(1) Behörde ist:
1. die Landesregierung in Verfahren nach §§ 17 und 18;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 23;
3. in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
1. die Landesregierung in Verfahren nach §§ 17 und 18;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 23;
3. in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.