Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
	Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
	Inhalt:
	Paragraf:
007
	Kurztext:
Darstellung von Widmungen und Funktionen
	Text:
der Nachbargemeinden
(1) Der Teil A - Flächenwidmungsteil hat an der Gemeindegrenze für einen Bereich von mindestens 250 m die Widmungen der Nachbargemeinden innerhalb des Landes Oberösterreich darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.
(2) Im Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept sind die wesentlichen Inhalte der örtlichen Entwicklungskonzepte der Nachbargemeinden darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.
(1) Der Teil A - Flächenwidmungsteil hat an der Gemeindegrenze für einen Bereich von mindestens 250 m die Widmungen der Nachbargemeinden innerhalb des Landes Oberösterreich darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.
(2) Im Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept sind die wesentlichen Inhalte der örtlichen Entwicklungskonzepte der Nachbargemeinden darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.