Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
	Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
	Inhalt:
	Paragraf:
010
	Kurztext:
Übersichtsplan zum Flächenwidmungsplan
	Text:
(1) Der gemäß § 20 Abs. 2 Oö. ROG 1994 zur Wiedergabe des jeweils letzten Stands des Flächenwidmungsplans vorgeschriebene Übersichtsplan hat aus einer Kopie des Flächenwidmungsplans des gesamten Gemeindegebiets zu bestehen, worin sich die jeweilige Widmung eines Grundstücks sowie die Funktionen und Entwicklungsziele ohne Schwierigkeiten feststellen lassen.
(2) Die Grundstücke des Baulands, für die gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 Oö. ROG 1994 auf Grund einer Ausnahmebewilligung vom Aufschließungsbeitrag vor Ablauf von zehn Jahren eine Bauplatz- oder Baubewilligung nicht erteilt werden darf, sind im Übersichtsplan gemäß Abs. 1 darzustellen. Das Jahr des jeweiligen Ablaufs des Bauverbots ist im Übersichtsplan zu vermerken.
(2) Die Grundstücke des Baulands, für die gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 Oö. ROG 1994 auf Grund einer Ausnahmebewilligung vom Aufschließungsbeitrag vor Ablauf von zehn Jahren eine Bauplatz- oder Baubewilligung nicht erteilt werden darf, sind im Übersichtsplan gemäß Abs. 1 darzustellen. Das Jahr des jeweiligen Ablaufs des Bauverbots ist im Übersichtsplan zu vermerken.