Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016
	Abschnitt:
9. 1. Unterabschnitt
	Inhalt:
9. Abschnitt
Marktüberwachung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
	Marktüberwachung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
031
	Kurztext:
Berichtspflichten der Baubehörde
	Text:
Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 Kenntnis
a) von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
b) davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 40 Abs. 1 lit. a bis l, n bis q und s bis w verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
a) von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
b) davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 40 Abs. 1 lit. a bis l, n bis q und s bis w verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.