Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerpolizeiverordnung 2016
	Abschnitt:
3. Abschnitt
	Inhalt:
Bestimmungen für Höfe und freie Plätze
	Paragraf:
009
	Kurztext:
Lagerungen brennbarer Stoffe im Freien
	Text:
§ 9. (1) Brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe, dürfen in der Nähe von technischen Anlagen, die Wärmestrahlung abgeben können oder durch deren Betrieb eine sonstige Brandgefahr gegeben ist, von Arbeitsplätzen, an denen offenes Feuer oder Licht verwendet wird, sowie von Fenstern und Ausgängen von Gebäuden nicht gelagert werden.
(2) In unmittelbarer Nähe der Lagerung von zündschlagfähigen oder leicht entflamm- bzw. entzündbaren Stoffen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht verboten.
(2) In unmittelbarer Nähe der Lagerung von zündschlagfähigen oder leicht entflamm- bzw. entzündbaren Stoffen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht verboten.