Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
	Abschnitt:
2. Abschnitt
	Inhalt:
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
	Paragraf:
004
	Kurztext:
Voraussetzungen
	Text:
(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und die festgelegten Mindestwirkungsgrade aufweisen und
 
2. mit einem Typenschild (§ 6) ausgestattet und die technische Dokumentation (§ 7) und der Prüfbericht (§ 5) beigegeben sind.
(2) Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, jedoch ist im Prüfbericht nur die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nachzuweisen, und
2. das CE-Kennzeichen (§ 9) tragen.
 
Davon ausgenommen sind Kleinfeuerungen, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffen, betrieben werden können.
 
1. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und die festgelegten Mindestwirkungsgrade aufweisen und
2. mit einem Typenschild (§ 6) ausgestattet und die technische Dokumentation (§ 7) und der Prüfbericht (§ 5) beigegeben sind.
(2) Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, jedoch ist im Prüfbericht nur die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nachzuweisen, und
2. das CE-Kennzeichen (§ 9) tragen.
Davon ausgenommen sind Kleinfeuerungen, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffen, betrieben werden können.