Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz
	Abschnitt:
3. Abschnitt
	Inhalt:
Betriebsvorschriften
	Paragraf:
009
	Kurztext:
Hebeanlagenbuch
	Text:
(1) Die Betreiber haben ein Hebeanlagenbuch zu führen. Dieses ist von der Inspektionsstelle anzulegen und den Betreibern nach erfolgter Abnahmeprüfung auszuhändigen.
(2) Im Hebeanlagenbuch sind neben den in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Vermerken einzutragen:
1. die technischen Daten der Anlage,
 
2. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage,
 
3. die Beauftragung und der Wechsel einer Inspektionsstelle,
 
4. die Ergebnisse der Überprüfungen der Hebeanlage,
 
5. Unfälle und Sperren der Hebeanlage,
 
6. sonstige durch Verordnung der Landesregierung festgelegte und für die Betriebssicherheit bedeutsame Umstände.
(3) Das Hebeanlagenbuch ist der Inspektionsstelle und den Organen der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Im Hebeanlagenbuch sind neben den in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Vermerken einzutragen:
1. die technischen Daten der Anlage,
2. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage,
3. die Beauftragung und der Wechsel einer Inspektionsstelle,
4. die Ergebnisse der Überprüfungen der Hebeanlage,
5. Unfälle und Sperren der Hebeanlage,
6. sonstige durch Verordnung der Landesregierung festgelegte und für die Betriebssicherheit bedeutsame Umstände.
(3) Das Hebeanlagenbuch ist der Inspektionsstelle und den Organen der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.