Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
	Abschnitt:
3. Abschnitt
	Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
	Paragraf:
009
	Kurztext:
Blockheizkraftwerke
	Text:
(1) Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:
2. Erdgas, Flüssiggas:
3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:
Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.
Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10mg/m³ (bezogen auf 15 % O2) nicht überschreiten.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:
1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:
| Parameter | Brennstoffwärmeleistung (MW) | |
| bis 0,25 | > 0,25 bis < 1 | |
| Boschzahl | 3 | – | 
| Staub (mg/m³) | – | 50 | 
| CO (mg/m³) | 650 | 250 | 
| NOx (mg/m³) | 1.200 | 400 | 
2. Erdgas, Flüssiggas:
| Parameter | Brennstoffwärmeleistung (MW) | 
| bis < 1 | |
| CO (mg/m³) | 200 | 
| NOx (mg/m³) | 250 | 
| NMHC (mg/m³) | 150 | 
3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:
| Parameter | Brennstoffwärmeleistung (MW) | |
| bis 0,25 | > 0,25 bis < 1 | |
| CO (mg/m³) | 1.000* | 400* | 
| NOx (mg/m³) | 1.000 | 500 | 
| NMHC (mg/m³) | – | 150 | 
Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.
Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10mg/m³ (bezogen auf 15 % O2) nicht überschreiten.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:
1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019