Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
	Abschnitt:
6. Abschnitt
	Inhalt:
Marktüberwachung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
	1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
020
	Kurztext:
Berichtspflichten der Baubehörde
	Text:
Erlangt die Baubehörde Kenntnis
1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
2. davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z 1 bis 7 vorliegt,
 
hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
 
1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
2. davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z 1 bis 7 vorliegt,
hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.