Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
	Abschnitt:
Artikel
	Inhalt:
	Paragraf:
A02
	Kurztext:
Artikel III Abs. 2 (zu LGBl. Nr. 34/1991)
	Text:
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2 des
Bebauungsgrundlagengesetzes in der bisher geltenden Fassung wirksame
Bausperren gelten als solche im Sinne des § 5a des
Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art. I. Die bisher
sechsmonatige Frist verlängert sich ohne weiteres auf ein Jahr,
unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 5a Abs. 2 zweiter Satz.
Anmerkung
Der im Abs. 2 angeführte Art. I bezieht sich auf die dort normierten
Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes.
auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2 des
Bebauungsgrundlagengesetzes in der bisher geltenden Fassung wirksame
Bausperren gelten als solche im Sinne des § 5a des
Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art. I. Die bisher
sechsmonatige Frist verlängert sich ohne weiteres auf ein Jahr,
unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 5a Abs. 2 zweiter Satz.
Anmerkung
Der im Abs. 2 angeführte Art. I bezieht sich auf die dort normierten
Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes.