Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Aufzugsordnung 2016
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
016
	Kurztext:
Verwaltungsübertretungen
	Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
1. ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder ausführen lässt oder zur Benützung zur Verfügung stellt,
2. die Fertigstellung nach § 4 Abs. 4 nicht anzeigt,
3. die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 unterlässt,
4. die Überprüfungen nach § 6, § 7 oder § 9 nicht durchführen lässt,
5. den Organen der Baubehörde oder den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zur Baustelle, zum Bauwerk oder zur überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 4 nicht ermöglicht,
6. ein Gutachten nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 4 zu Unrecht erstellt,
7. die Bestellung eines Hebeanlagenwärters oder die Beauftragung eines Betreuungsunternehmens nach § 10 Abs. 1 unterlässt,
8. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage trotz eines die Betriebssicherheit gefährdenden Gebrechens nicht nach § 11 Abs. 1 außer Betrieb setzt.
(2) Übertretungen nach
1. Abs. 1 Z 1, 6 und 7 sind mit einer Geldstrafe von € 365,- bis zu € 7.300,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
 
2. Abs. 1 Z 2 bis 5 und 8 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
zu bestrafen.
1. ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder ausführen lässt oder zur Benützung zur Verfügung stellt,
2. die Fertigstellung nach § 4 Abs. 4 nicht anzeigt,
3. die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 unterlässt,
4. die Überprüfungen nach § 6, § 7 oder § 9 nicht durchführen lässt,
5. den Organen der Baubehörde oder den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zur Baustelle, zum Bauwerk oder zur überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 4 nicht ermöglicht,
6. ein Gutachten nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 4 zu Unrecht erstellt,
7. die Bestellung eines Hebeanlagenwärters oder die Beauftragung eines Betreuungsunternehmens nach § 10 Abs. 1 unterlässt,
8. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage trotz eines die Betriebssicherheit gefährdenden Gebrechens nicht nach § 11 Abs. 1 außer Betrieb setzt.
(2) Übertretungen nach
1. Abs. 1 Z 1, 6 und 7 sind mit einer Geldstrafe von € 365,- bis zu € 7.300,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
2. Abs. 1 Z 2 bis 5 und 8 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
zu bestrafen.