Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Aufzugsordnung 2016
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
020
	Kurztext:
Übergangsbestimmungen
	Text:
(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Die bisher bestellten oder von hiezu ermächtigten juristischen Personen gemeldeten Aufzugsprüfer gelten als nach § 12 bestellt. Die bisher bestellten Aufzugs-, Fahrtreppen- oder Fahrsteigwärter gelten als nach § 10 bestellt.
(2) Die bisher bestellten oder von hiezu ermächtigten juristischen Personen gemeldeten Aufzugsprüfer gelten als nach § 12 bestellt. Die bisher bestellten Aufzugs-, Fahrtreppen- oder Fahrsteigwärter gelten als nach § 10 bestellt.