Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baugesetz 1997
	Abschnitt:
IV. Bauverfahren
	Inhalt:
4. Abschnitt - Bauverfahren
	Paragraf:
022
	Kurztext:
Dingliche Bescheidwirkung
	Text:
§ 22. (1) Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 34 - kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum übergehen. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen.
(2) Der Inhaber eines Baurechtes im Sinne des Baurechtsgesetzes, RGBl. Nr. 86/1912 in der Fassung BGBl. Nr. 258/1990, tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz an die Stelle des Eigentümers.
(2) Der Inhaber eines Baurechtes im Sinne des Baurechtsgesetzes, RGBl. Nr. 86/1912 in der Fassung BGBl. Nr. 258/1990, tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz an die Stelle des Eigentümers.