Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerpolizeigesetz 2015
	Abschnitt:
5. Abschnitt
	Inhalt:
Schlussbestimmungen
	Paragraf:
022
	Kurztext:
Zwangsbefugnisse
	Text:
§ 22. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren auf Gefahr und bei Verschulden auf Kosten der Verursacherin bzw. des Verursacher anzuordnen und zu vollstrecken. Die Behörde hat hierüber binnen drei Tagen an die Verursacherin bzw. den Verursacher einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.