Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerpolizeigesetz 2015
	Abschnitt:
5. Abschnitt
	Inhalt:
Schlussbestimmungen
	Paragraf:
024
	Kurztext:
Zuständigkeitsbestimmungen
	Text:
§ 24. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 2 sind ausgenommen:
										
1. alle Verwaltungsstrafsachen,
2. alle Verwaltungsvollstreckungssachen.
(2) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 2 sind ausgenommen:
1. alle Verwaltungsstrafsachen,
2. alle Verwaltungsvollstreckungssachen.