Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kehrverordnung 2016
	Abschnitt:
2. Abschnitt
	Inhalt:
Überprüfung und Kehrung
	Paragraf:
009
	Kurztext:
Befunde über Feuerungsanlagen
	Text:
§ 9. (1) Jede die Betriebssicherheit berührende Veränderung an einer Feuerungsanlage ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu melden. Das Erfordernis zur Einholung eines Befundes bestimmt sich nach § 16 Abs. 2 und 3 WFPolG 2015.
(2) Der Befund über eine Feuerungsanlage hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
a) die Beschreibung des Gegenstandes,
b) die Feststellung, ob sich die Anlage in einwandfreiem baulichen Zustand befindet,
c) die Feststellung, ob die Anlage für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, allenfalls unter Angabe hierfür zusätzlich notwendiger Vorkehrungen.
(2) Der Befund über eine Feuerungsanlage hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
a) die Beschreibung des Gegenstandes,
b) die Feststellung, ob sich die Anlage in einwandfreiem baulichen Zustand befindet,
c) die Feststellung, ob die Anlage für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, allenfalls unter Angabe hierfür zusätzlich notwendiger Vorkehrungen.