Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
	Abschnitt:
Abschnitt I
	Inhalt:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
	Paragraf:
003
	Kurztext:
Räumung von Senkgruben und Kläranlagen
	Text:
§ 3. (1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Senkgruben und Kläranlagen durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.
(2) Das Räumgut darf nicht auf Liegenschaften aufgebracht werden.
(3) Über die durchgeführten Räumungen sind von dem bzw. der Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum der Räumung, die Menge des Räumgutes sowie der Name des Räumunternehmens ersichtlich sind.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 entfällt, wenn bereits nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungen geführt werden, aus denen die im Abs. 3 angeführten Angaben ersichtlich sind.
(5) Die Aufzeichnungen gemäß den Abs. 3 und 4 sind von dem bzw. der Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) zumindest sieben Jahre lang aufzubewahren und Organen des Magistrates über Aufforderung vorzulegen.
(2) Das Räumgut darf nicht auf Liegenschaften aufgebracht werden.
(3) Über die durchgeführten Räumungen sind von dem bzw. der Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum der Räumung, die Menge des Räumgutes sowie der Name des Räumunternehmens ersichtlich sind.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 entfällt, wenn bereits nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungen geführt werden, aus denen die im Abs. 3 angeführten Angaben ersichtlich sind.
(5) Die Aufzeichnungen gemäß den Abs. 3 und 4 sind von dem bzw. der Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) zumindest sieben Jahre lang aufzubewahren und Organen des Magistrates über Aufforderung vorzulegen.