Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
	Abschnitt:
Abschnitt II
	Inhalt:
ABWASSERGEBÜHR
	Paragraf:
011
	Kurztext:
Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr
	Text:
§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.
(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
(3) Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn
1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.
2. die Abwassermengen auf Grund von Schäden an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin entstanden sind.
3. trotz Anschluss des Grundbesitzes an den öffentlichen Straßenkanal nachweislich keine Möglichkeit zur Einleitung von Abwassermengen in den öffentlichen Straßenkanal besteht. Entsprechende Nachweise sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin zu erbringen. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den Gebührenentfall ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
(3) Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn
1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.
2. die Abwassermengen auf Grund von Schäden an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin entstanden sind.
3. trotz Anschluss des Grundbesitzes an den öffentlichen Straßenkanal nachweislich keine Möglichkeit zur Einleitung von Abwassermengen in den öffentlichen Straßenkanal besteht. Entsprechende Nachweise sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin zu erbringen. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den Gebührenentfall ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.