Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
	Abschnitt:
Abschnitt II
	Inhalt:
ABWASSERGEBÜHR
	Paragraf:
015
	Kurztext:
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
	Text:
§ 15. (1) Die Gebührenpflicht beginnt bei Grundbesitz, der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einen öffentlichen Kanal angeschlossen ist, am 1. Jänner 1979. Ansonsten beginnt die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Grundbesitz an einen öffentlichen Kanal angeschlossen worden ist.
(2) Umstände, die für den Beginn der Gebührenpflicht von Bedeutung sind, und die Inbetriebnahme von Eigenwasserversorgungsanlagen hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin innerhalb von zwei Wochen dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Kanalanschluss beseitigt worden ist.
(2) Umstände, die für den Beginn der Gebührenpflicht von Bedeutung sind, und die Inbetriebnahme von Eigenwasserversorgungsanlagen hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin innerhalb von zwei Wochen dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Kanalanschluss beseitigt worden ist.