Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Aufzugstechnikverordnung 2017
	Abschnitt:
3. Abschnitt
	Inhalt:
Sicherheitsbauteile und Änderungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
	Paragraf:
007
	Kurztext:
Wesentliche Änderungen von Fahrtreppen
	Text:
und Fahrsteigen
(1) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
1. die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes;
2. die Änderung der Tragkonstruktion;
3. die Änderung der Balustrade;
4. die Änderung des Antriebs;
5. die Änderung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;
6. die Änderung des Bremssystems;
7. die Änderung der Steuerung;
8. die Änderung der Geschwindigkeit;
9. die Änderung des Stufenbandes.
(2) Bei der Änderung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 zu beachten.
(1) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
1. die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes;
2. die Änderung der Tragkonstruktion;
3. die Änderung der Balustrade;
4. die Änderung des Antriebs;
5. die Änderung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;
6. die Änderung des Bremssystems;
7. die Änderung der Steuerung;
8. die Änderung der Geschwindigkeit;
9. die Änderung des Stufenbandes.
(2) Bei der Änderung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 zu beachten.