Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Aufzugstechnikverordnung 2017
	Abschnitt:
5. Abschnitt
	Inhalt:
Prüfungen
	Paragraf:
010
	Kurztext:
Vorprüfung
	Text:
(1) Die aufzugstechnischen Beilagen für den Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage sind von einer Inspektionsstelle daraufhin zu prüfen, ob sie im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 2 NÖ AO 2016 den Bestimmungen 
- dieser Verordnung,
- der NÖ AO 2016,
- der NÖ BTV 2014,
- der ASV 2015 oder der MSV 2010
- sowie dem Stand der Technik
entsprechen und ist darüber ein Gutachten zu erstellen.
Soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, sind der Inspektionsstelle weitere, über den Umfang der §§ 8 und 9 hinausgehende Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Vorprüfung hat nach den Anforderungen im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen.
- dieser Verordnung,
- der NÖ AO 2016,
- der NÖ BTV 2014,
- der ASV 2015 oder der MSV 2010
- sowie dem Stand der Technik
entsprechen und ist darüber ein Gutachten zu erstellen.
Soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, sind der Inspektionsstelle weitere, über den Umfang der §§ 8 und 9 hinausgehende Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Vorprüfung hat nach den Anforderungen im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen.