Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Aufzugstechnikverordnung 2017
	Abschnitt:
6. Abschnitt
	Inhalt:
Betreuung
	Paragraf:
014
	Kurztext:
Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
	Text:
(1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass diese gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.
(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung in ausreichender Anzahl Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Anlagenbuch zu vermerken.
(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung in ausreichender Anzahl Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Anlagenbuch zu vermerken.