Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
	Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
	Inhalt:
	Paragraf:
002
	Kurztext:
Risikoobjekte
	Text:
Folgende Gebäude bzw. Objekte gehören der Risikogruppe im Sinn des § 10 Abs. 2 Oö. FGPG an: 
1. Betriebe im Sinn des § 84b Z 1 Gewerbeordnung 1994;
2. Betriebsbauten und Betriebsanlagen, in denen feuer- und explosionsgefährliche Stoffe in besonders gefahrdrohender Art und Menge erzeugt, gelagert oder bearbeitet werden;
3. Betriebsbauten, Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Garagen, überdachte Stellplätze oder Parkdecks, die nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen und Ähnliches verfügen müssen;
4. Gebäude, in denen sich widmungsgemäß mehr als 240 Personen aufhalten;
5. Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m;
6. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung, unabhängig von ihrer Personenzahl;
7. sonstige Gebäude und Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere Objekte mit erschwerten Evakuierungs- und Rettungsbedingungen und dadurch erhöhtem Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Personen im Brandfall, wenn sie auf Grund ihrer Bauweise oder Größe nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen und Ähnliches verfügen müssten.
1. Betriebe im Sinn des § 84b Z 1 Gewerbeordnung 1994;
2. Betriebsbauten und Betriebsanlagen, in denen feuer- und explosionsgefährliche Stoffe in besonders gefahrdrohender Art und Menge erzeugt, gelagert oder bearbeitet werden;
3. Betriebsbauten, Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Garagen, überdachte Stellplätze oder Parkdecks, die nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen und Ähnliches verfügen müssen;
4. Gebäude, in denen sich widmungsgemäß mehr als 240 Personen aufhalten;
5. Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m;
6. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung, unabhängig von ihrer Personenzahl;
7. sonstige Gebäude und Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere Objekte mit erschwerten Evakuierungs- und Rettungsbedingungen und dadurch erhöhtem Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Personen im Brandfall, wenn sie auf Grund ihrer Bauweise oder Größe nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen und Ähnliches verfügen müssten.