Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
	Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
	Inhalt:
	Paragraf:
009
	Kurztext:
Schluss- und Übergangsbestimmungen
	Text:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998, LGBl. Nr. 113/1998, außer Kraft.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, verwiesen wird, ist diese in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 anzuwenden.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften absolvierte Ausbildung als Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter oder für Mitglieder einer Brandschutzgruppe gelten als Ausbildung im Sinn der §§ 7 oder 8 dieser Verordnung.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998, LGBl. Nr. 113/1998, außer Kraft.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, verwiesen wird, ist diese in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 anzuwenden.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften absolvierte Ausbildung als Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter oder für Mitglieder einer Brandschutzgruppe gelten als Ausbildung im Sinn der §§ 7 oder 8 dieser Verordnung.