Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
	Abschnitt:
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
	Inhalt:
I. Teil
Gemeinsame Bestimmungen
	Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
001
	Kurztext:
Allgemeines
	Text:
(1) Die Feuerwehren sind einheitlich gestaltete und von geschulten Kräften geführte Gemeinschaften als Einrichtung der Gemeinden oder bestimmter Betriebe.
(2) Feuerwehren im Sinn dieses Gesetzes sind die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr, die Betriebsfeuerwehr und die Pflichtfeuerwehr.
(3) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.
(2) Feuerwehren im Sinn dieses Gesetzes sind die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr, die Betriebsfeuerwehr und die Pflichtfeuerwehr.
(3) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.