Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
	Abschnitt:
II. Teil: 1. Abschnitt
	Inhalt:
II. Teil
Feuerwehren
1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
	Feuerwehren
1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf:
006
	Kurztext:
Feuerwehrdienst
	Text:
(1) In der Freiwilligen Feuerwehr wird der regelmäßige Feuerwehrdienst durch die aktiven Mitglieder geleistet.
(2) Die nicht aktiven Mitglieder leisten nur über Aufforderung Feuerwehrdienst; hierbei dürfen sie lediglich zu ihrer körperlichen und geistigen Verfassung entsprechenden Leistungen herangezogen werden.
(3) Die Mitglieder der Feuerwehrjugend leisten ihren Feuerwehrdienst unter Aufsicht und im Rahmen der für sie vorgesehenen Ausbildung. Hierbei dürfen sie lediglich zu ihrer körperlichen Verfassung entsprechenden Leistungen herangezogen werden.