Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
	Abschnitt:
VI. Teil
	Inhalt:
VI. Teil
Kosten des Feuerwehrwesens
	Kosten des Feuerwehrwesens
Paragraf:
038
	Kurztext:
Teilnahme an Amtshandlungen
	Text:
(1) Mitglieder der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, können als Amtssachverständige zu Amtshandlungen (zB Feuerbeschauen, mündliche Verhandlungen) beigezogen werden. Für ihre Teilnahme können nach § 77 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden. Sie fließen dem Rechtsträger der entsendenden Feuerwehr zu.
(2) Die Mitglieder der Feuerwehr können den Aufwand für ihre Teilnahme an Amtshandlungen dem Rechtsträger der Feuerwehr verrechnen. Der Aufwand ist nach dem vom Landesfeuerwehrverband für im Einsatz erbrachte Leistungen aufgelegten Katalog und der darin enthaltenen Richtsätze für die Kostenersätze und Entgelte einzelner Leistungen (Tarifordnung gemäß § 37 Abs 7) zu berechnen.
(2) Die Mitglieder der Feuerwehr können den Aufwand für ihre Teilnahme an Amtshandlungen dem Rechtsträger der Feuerwehr verrechnen. Der Aufwand ist nach dem vom Landesfeuerwehrverband für im Einsatz erbrachte Leistungen aufgelegten Katalog und der darin enthaltenen Richtsätze für die Kostenersätze und Entgelte einzelner Leistungen (Tarifordnung gemäß § 37 Abs 7) zu berechnen.