Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
	Abschnitt:
VII. Teil
	Inhalt:
VII. Teil
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde und Aufsicht des Landes
	Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde und Aufsicht des Landes
Paragraf:
041
	Kurztext:
Aufsicht des Landes
	Text:
(1) Das gesamte Feuerwehrwesen im Land Salzburg unterliegt der Aufsicht der Salzburger Landesregierung.
(2) Die Salzburger Landesregierung hat darüber zu wachen, dass die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband die bestehenden Gesetze und Verordnungen beachten; zu diesem Zweck kann die Salzburger Landesregierung fallweise die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen und Beauftragte zu den Sitzungen entsenden und in diesen Anträge stellen.
(3) Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates, die die geltenden Gesetze und Verordnungen verletzen, sind von der Salzburger Landesregierung aufzuheben.
(2) Die Salzburger Landesregierung hat darüber zu wachen, dass die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband die bestehenden Gesetze und Verordnungen beachten; zu diesem Zweck kann die Salzburger Landesregierung fallweise die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen und Beauftragte zu den Sitzungen entsenden und in diesen Anträge stellen.
(3) Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates, die die geltenden Gesetze und Verordnungen verletzen, sind von der Salzburger Landesregierung aufzuheben.