Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
	Abschnitt:
VIII. Teil
	Inhalt:
VIII. Teil
Schlussbestimmungen
	Schlussbestimmungen
Paragraf:
044
	Kurztext:
Schluss- und Übergangsbestimmungen
	Text:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2018 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Salzburger Feuerwehrgesetz, LGBl Nr 59/1978, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 59/1987, 89/1989, 63/1996, 46/2001, 85/2003, 106/2013 und 36/2014 seine Wirksamkeit.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Einordnung der Freiwilligen Feuerwehr in die jeweilige Ortsklasse bleibt bis zur erstmaligen Überprüfung durch den Landesfeuerwehrrat (§ 3 Abs 2) aufrecht. Bereits mit Inkrafttreten dieses Gesetzes kann von der Gemeinde ein Antrag auf Neueinstufung im Landesfeuerwehrrat gestellt werden. Der Landesfeuerwehrrat hat über die Einordnung in die jeweilige Ortsklasse gemäß § 3 Abs 1 und 2 binnen einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.
(4) Bestehende Organe der Feuerwehr gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes; ihre Funktionsperiode wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(5) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehene Ehrenmitgliedschaften bleiben weiterhin aufrecht.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Salzburger Feuerwehrgesetz, LGBl Nr 59/1978, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 59/1987, 89/1989, 63/1996, 46/2001, 85/2003, 106/2013 und 36/2014 seine Wirksamkeit.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Einordnung der Freiwilligen Feuerwehr in die jeweilige Ortsklasse bleibt bis zur erstmaligen Überprüfung durch den Landesfeuerwehrrat (§ 3 Abs 2) aufrecht. Bereits mit Inkrafttreten dieses Gesetzes kann von der Gemeinde ein Antrag auf Neueinstufung im Landesfeuerwehrrat gestellt werden. Der Landesfeuerwehrrat hat über die Einordnung in die jeweilige Ortsklasse gemäß § 3 Abs 1 und 2 binnen einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.
(4) Bestehende Organe der Feuerwehr gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes; ihre Funktionsperiode wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(5) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehene Ehrenmitgliedschaften bleiben weiterhin aufrecht.